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Traditionswerbung muss den Tatsachen entsprechen

Zwar ist die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sog. "Alters- oder Traditionswerbung" grundsätzlich zulässig, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben wird. Dies muss allerdings auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Sachverhalt:
Der Verfügungskläger ist ein Förderungsverband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er hatte die Werbezusätze des verfügungsbeklagten Möbelunternehmens "Die 110 jährige Familien Tradition" unterhalb des Werbetextes "JAHRHUNDERTFEIER BEI Z..." bzw. "FAMILIENTRADITION" unterhalb des Textes "110 JAHRE Z... …" als eine irreführende und daher wettbewerbsrechtlich unzulässige Traditionswerbung angesehen. Das Unternehmen hatte aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht.

Das LG wies diesen Teil des Verfügungsbegehrens als unbegründet zurück. Es war der Ansicht, das mit der Werbung angesprochene Publikum verstehe angesichts der bekanntermaßen laufend erfolgenden Unternehmensumstrukturierungen und Firmenübernamen die Werbung nicht so, dass ein Unternehmen der Familie Z... seit 110 Jahren in unveränderter Form betrieben werde, sondern als den zutreffenden Hinweis darauf, dass die Familie Z... seit 110 Jahren in der Möbelbranche tätig ist.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger war vor dem OLG erfolgreich.

Gründe:
Der Verfügungskläger hat zu Recht eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Aspekt einer irreführenden angenommen, da inhaltlich falsche Angabe zu einer relevanten Eigenschaft des Unternehmens der Verfügungsbeklagten gem. § 5 S. 2 Nr. 3 UWG gemacht worden waren.

Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig.

Zwar ist die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sog. "Alters- oder Traditionswerbung" grundsätzlich zulässig, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben wird. Dies muss allerdings auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Die Werbung war im vorliegenden Fall somit irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden war und damit gerade nicht auf eine 110-jährige Geschichte zurückblicken konnte. Es reicht insofern nicht aus, dass es möglicherweise eine 110-jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter oder bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft gibt.

Linkhinweis:

Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Nachricht aufgenommen am 30.06.2010
Gericht: OLG Oldenburg 22.4.2010, 1 W 12/10 u.a.
Quelle: OLG Oldenburg PM vom 25.6.2010
Datum: 28.06.2010 13:33

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