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Zur Abgeltung von Leasingsonderzahlungen durch Entfernungspauschale und pauschale Kilometersätze

Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Soweit er allerdings den PKW auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger bezog im Streitjahr 2004 als Systemberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand in der Beratung und Unterstützung von Kunden des Arbeitgebers vor Ort. Für die Auswärtstätigkeiten und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzte er sein eigenes Auto.

Zum Ende des Streitjahres schloss der Kläger einen Leasingvertrag über einen BMW Typ 525D ab. Neben monatlichen Leasingraten von knapp 100 € wurde eine Leasingsonderzahlung von 23.000 € vereinbart und am 27.12.2004 bezahlt. Das Fahrzeug wurde am 2.1.2005 an den Kläger ausgeliefert.

Der Kläger machte daraufhin in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Leasingsonderzahlung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ sie allerdings gänzlich unberücksichtigt. In der Einspruchsentscheidung behandelte die Behörde die Zahlung dann anteilig i.H.v. 14,95 % als Werbungskosten.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichten noch keine abschließende Beurteilung, ob ein Werbungskostenabzug auch in Höhe der anteiligen sonstigen beruflichen Nutzung außer Betracht bleiben muss.

Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Soweit er allerdings den PKW auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten.

Daran änderte hier auch die Tatsache, dass der Kläger mit dem erst im Jahr 2005 ausgelieferten Fahrzeug im Streitjahr noch keine Fahrten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG durchgeführt hatte, nichts. Mit der Entfernungspauschale sind nämlich sämtliche, durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlassten Kosten abgegolten, also auch die anteilige Leasingsonderzahlung.

Infolgedessen hatte das FG zwar den Abzug der Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Nutzungsanteils zu Recht versagt. Hinsichtlich des die Auswärtstätigkeiten betreffenden Anteils hatte es allerdings nicht festgestellt, ob der Kläger während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend zu machen beabsichtigte. Das FG hatte insoweit zu Unrecht auf die Verhältnisse in 2004 abgestellt.

Für die Qualifizierung der Aufwendungen war dem Grunde und der Höhe nach die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum maßgeblich. Kommt das FG somit im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis, dass der Kläger in 2006 oder/und 2007 die Kraftfahrzeugkosten abweichend von den Vorjahren in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, kann ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung schon im Streitjahr in Betracht kommen.

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Nachricht aufgenommen am 30.06.2010
Gericht: BFH 15.4.2010, VI R 20/08
Quelle: BFH PM Nr. 58 vom 30.6.2010
Datum: 30.06.2010 11:12

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